Autotransportschiff im Hafen, Fahrzeuge warten auf die VerladungAnkunft in Dubai: exportierter Sportwagen im geschlossenen Transporter in den Vereinigten Arabischen EmiratenBeladener Sattelzug mit Fahrzeugen auf dem Weg zum Verschiffungshafen

Drittland-Export: Fahrzeuge netto in Länder außerhalb der EU

Netto-Verkauf in die Golfstaaten, die Schweiz und weltweit. Auch für Privatpersonen möglich, wenn das Fahrzeug älter als sechs Monate ist.

  • Auch für Privatpersonen
  • Ausfuhrnachweis inklusive
  • Golfstaaten und weltweit

Beim Export aus der EU heraus entfällt die deutsche Mehrwertsteuer

Verlässt ein Fahrzeug das Gebiet der Europäischen Union, ist die Lieferung nach § 6 Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit. Sie zahlen den Nettopreis, die 19 Prozent deutsche Mehrwertsteuer fallen weg.

Anders als beim EU-Netto-Verkauf brauchen Sie dafür keine USt-IdNr. Entscheidend ist nicht Ihr Status als Unternehmen, sondern dass das Fahrzeug nachweislich ausgeführt wird. Den Beleg dafür liefert der Zoll in Form des Ausgangsvermerks zur Ausfuhranmeldung. Ohne dieses Dokument gibt es keine Steuerbefreiung.

Genau deshalb hängt der Drittland-Export stärker an der Zollabwicklung als am Kaufvertrag. Wir melden die Ausfuhr an, begleiten die Abfertigung und führen den Nachweis zurück in die Akte. Für Sie bleibt der Ablauf derselbe, egal ob das Fahrzeug nach Doha, Zürich oder Riad geht.

Wer netto in ein Drittland kaufen kann

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten kaufen netto, wenn sie einen Firmennachweis ihres Landes vorlegen. In den Vereinigten Arabischen Emiraten ist das die Trade License, in Katar der Commercial Registration Auszug, in der Schweiz der Handelsregisterauszug. Wir sagen Ihnen vorab, welches Dokument in Ihrem Land als Nachweis gilt.

Auch Privatpersonen aus Drittländern können netto kaufen. Das ist der wichtigste Unterschied zum innergemeinschaftlichen Erwerb, bei dem Privatleuten dieser Weg verschlossen bleibt. Es gilt allerdings eine Bedingung, die häufig übersehen wird und im nächsten Abschnitt steht.

  • Unternehmen mit Firmennachweis des Ziellandes
  • Privatpersonen mit Ausweis oder Reisepass
  • Keine USt-IdNr. erforderlich

Die 6-Monats- und 6.000-Kilometer-Regel für Privatpersonen

Kauft eine Privatperson netto für den Export in ein Drittland, darf das Fahrzeug kein Neufahrzeug im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein. Als neu gilt ein Fahrzeug, wenn die erste Inbetriebnahme weniger als sechs Monate zurückliegt oder die Laufleistung unter 6.000 Kilometern liegt.

Beide Grenzen müssen überschritten sein. Ein Fahrzeug mit acht Monaten Zulassung und 3.000 Kilometern gilt weiterhin als neu, ein Fahrzeug mit vier Monaten und 20.000 Kilometern ebenfalls. Erst wenn das Fahrzeug älter als sechs Monate ist und mehr als 6.000 Kilometer gelaufen hat, ist der Netto-Kauf für Privatpersonen möglich. Wir prüfen das anhand von Zulassungsbescheinigung und Tachostand, bevor wir ein Angebot machen.

  • Erstzulassung älter als sechs Monate
  • Laufleistung über 6.000 Kilometer
  • Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein

Die Schweiz ist ein Drittland und liegt bei uns vor der Haustür

Von unserem Standort im Landkreis Konstanz sind es wenige Minuten bis zur Schweizer Grenze. Für den Export ist die Schweiz trotz ihrer Lage mitten in Europa ein Drittland, weil sie nicht zur EU und nicht zum Zollgebiet der Union gehört. Damit gelten dieselben Regeln wie für einen Export nach Katar oder in die Emirate.

In der Praxis heißt das: Ausfuhranmeldung beim deutschen Zoll, Abfertigung an der Grenze, danach die Einfuhrverzollung in der Schweiz mit Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Automobilsteuer. Wer den Ablauf kennt, spart sich Wartezeit an den Übergängen. Wir stimmen die Zollstelle und den Termin vorher ab, statt auf gut Glück an die Grenze zu fahren.

  • Ausfuhranmeldung in Deutschland, Einfuhrverzollung in der Schweiz
  • Abstimmung von Zollstelle und Zeitfenster
  • Kurze Wege ab Volkertshausen und Singen

Export in die Golfstaaten: Katar, VAE, Saudi-Arabien und Kuwait

Die Golfstaaten sind unser häufigstes Ziel außerhalb Europas. Fahrzeuge gehen per Seefracht über die großen Nordseehäfen oder bei Zeitdruck per Luftfracht ab Frankfurt. Welche Variante passt, entscheidet sich am Termin und am Fahrzeugwert, nicht an einer festen Regel.

Jedes Zielland hat eigene Einfuhrvorschriften. Manche Länder verlangen ein Certificate of Conformity, andere begrenzen das Fahrzeugalter oder schreiben eine Vorabinspektion vor. Wir sprechen diese Punkte vor dem Kauf durch, damit das Fahrzeug im Zielland nicht am Hafen steht und auf ein Dokument wartet, das in Deutschland zwei Minuten gekostet hätte.

  • Seefracht im Container oder RoRo
  • Luftfracht ab Frankfurt für eilige Lieferungen
  • Beratung zu den Einfuhrregeln des Ziellandes

Ausfuhrnachweis statt Gelangensnachweis

Beim Export in ein Drittland tritt der Ausfuhrnachweis an die Stelle des Gelangensnachweises. Er entsteht automatisch aus der elektronischen Ausfuhranmeldung im ATLAS-Verfahren: Sobald die Ausgangszollstelle den Grenzübertritt bestätigt, erzeugt das System den Ausgangsvermerk.

Dieses Dokument ist der einzige belastbare Beleg für die Steuerfreiheit. Wir melden die Ausfuhr an, überwachen den Ausgangsvermerk und schicken Ihnen eine Kopie für Ihre Unterlagen. Wie die Zollabwicklung im Einzelnen abläuft, steht auf unserer Seite zur Zollabfertigung.

  • Elektronische Ausfuhranmeldung im ATLAS-Verfahren
  • Ausgangsvermerk als Nachweis der Steuerfreiheit
  • Kopie aller Dokumente für Ihre Buchhaltung

Was im Zielland auf Sie zukommt

Die Steuerfreiheit in Deutschland bedeutet nicht, dass keine Abgaben anfallen. Im Zielland werden in der Regel Einfuhrzoll und Einfuhrumsatzsteuer erhoben, in manchen Ländern zusätzlich eine Fahrzeug- oder Luxussteuer. Die Höhe richtet sich nach dem Zollwert, nicht nach dem Neupreis.

Wir kalkulieren diese Kosten nicht für Sie, weil sie von Ihrem Status im Zielland abhängen und sich ändern können. Aber wir nennen Ihnen die Positionen, die erfahrungsgemäß anfallen, und liefern die Dokumente so, dass Ihr Zollagent vor Ort damit arbeiten kann. Auf Wunsch stellen wir eine EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung aus, wenn zwischen der EU und Ihrem Land ein Präferenzabkommen besteht.

  • Einfuhrzoll und Einfuhrumsatzsteuer im Zielland
  • EUR.1 bei bestehendem Präferenzabkommen
  • Dokumente in der Form, die Ihr Zollagent braucht

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Drittland-Export

Kann ich als Privatperson ein Auto netto exportieren?

Ja, wenn das Fahrzeug in ein Land außerhalb der EU geht und kein Neufahrzeug im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Es muss älter als sechs Monate sein und mehr als 6.000 Kilometer gelaufen haben. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Gilt die Schweiz als Drittland?

Ja. Die Schweiz gehört nicht zur EU und nicht zum Zollgebiet der Union. Für den Fahrzeugexport gelten dieselben Regeln wie für jedes andere Land außerhalb der EU, also Ausfuhranmeldung in Deutschland und Einfuhrverzollung in der Schweiz.

Brauche ich eine USt-IdNr. für den Export in ein Drittland?

Nein. Die USt-IdNr. ist nur beim innergemeinschaftlichen Verkauf innerhalb der EU relevant. Beim Drittland-Export zählt der Nachweis, dass das Fahrzeug das Zollgebiet der Union verlassen hat.

Wie lange dauert ein Export in die Golfstaaten?

Die Papiere und die Ausfuhranmeldung sind meist innerhalb weniger Werktage fertig. Die Laufzeit hängt danach am Transportweg: Seefracht ab den Nordseehäfen dauert je nach Route und Abfahrt mehrere Wochen, Luftfracht ab Frankfurt wenige Tage. Wir nennen Ihnen vor der Buchung eine konkrete Spanne.

Wer zahlt Zoll und Steuern im Zielland?

Das übernimmt der Käufer im Zielland. Wir liefern die Dokumente, die Ihr Zollagent dafür braucht, und stellen bei Bedarf eine EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung aus, wenn ein Präferenzabkommen besteht.

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